NUTZUNGSBEDINGUNGEN

SVS-Jahresbeiträge Hauptverein (Abbuchungstermin 15.01./Jahr)

Kinder (bis 13 Jahre)                                                                                                                                      50,00 €    

Schüler, Studenten, FSJ, FÖJ, BFD, freiwilliger Wehrdienst *                                                                       60,00 €    

Passive Mitglieder* / Behinderte*                                                                                                                  30,00 €   

Familientarif 1 (1 Erw. & 1 Kind/Jugendliche(r))                                                                                             70,00 €    

alle weiteren Kinder / Jugendlichen / Erwachsenen / Senioren jeweils abzgl. 10 € 

Senioren ab 65 Jahre (über 25jähriger Mitgliedschaft)                                                                              beitragsfrei   

Die Aufnahmegebühr beträgt 15 € je Beitrittserklärung.

Jugendliche (14 - 17 Jahre)                                                    60,00 €

Erwachsene (ab 18 Jahre)                                                      70,00 €

Senioren (ab 65 J., unter 25jähriger Mitgliedschaft)               60,00 €

Familientarif 2 (2 Erwachsene & alle Kinder/Jugendliche)    130,00 €

maximaler Beitrag je Familie / Haushaltsgemeinschaft         130,00 €

* muss vom Mitglied selbständig gemeldet werden!                       (Stand 01/2025)

 

Satzung des Sportverein Steinheim e. V.

§ 1                   Grundsätze

(1) Der am 06.04.1947 in Steinheim gegründete Verein führt den Namen „SV Steinheim e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen-Steinheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen unter der Nummer VR 357 eingetragen.

(2)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

(3)  Der Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports und der Freizeitgestaltung.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2                   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht und mit seiner Beitrittserklärung die Satzung ausdrücklich anerkennt.

§ 3                   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch den Vorstand.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Vereinsmitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wenn es gegen die Vereinssatzung verstößt.

- wenn es Vereinseigentum beschädigt.

- wenn es einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines begeht.

- wenn es sich grob unsportlich verhält.

- wenn es sich unehrenhaft oder sittenwidrig verhält.

- wenn es seiner Beitragspflicht nicht fristgerecht nachkommt.

(4) Der Bescheid über den Vereinsausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4                   Maßregelungen

Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstößt, oder Vereinseigentum beschädigt, können nach seiner vorherigen Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

- schriftlicher Verweis

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

- Entzug der Vereinsmitgliedschaft entsprechend § 3

Die ausgesprochenen Maßregelungen sind nicht anfechtbar.

Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzustellen.

§ 5                   Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Verein zieht die Beiträge per Banklastschrift-Verfahren vom Mitglied ein.

§ 6                   Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7                   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Mitarbeiterkreis

- der Vorstand

§ 8                   Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

                      a. der Vorstand beschließt

b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. 

Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, der „Memminger Zeitung“ und den Aushängekästen des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung (Programm) mitzuteilen.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei erneuter Stimmgleichheit nach einer Stichwahl gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Anträge können gestellt werden:

a.                    von Mitgliedern

b.                    vom Vorstand

c.                    vom Mitarbeiterkreis

d.                    von Abteilungen

(10) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung (Programm) verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn über ihre Dringlichkeit vorher abgestimmt wurde. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf eine Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wurde.

(11) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§ 9 Mitarbeiterkreis

(1) Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a.                    die Mitglieder des Vorstandes

b.                    die Abteilungsleiter

c.                    die Übungsleiter

d.                    Mitglieder, welchen definierte Aufgaben vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen wurden

(2)  Stimmberechtigte Mitglieder im Mitarbeiterkreis sind:

                        a.                     die Mitglieder des Vorstandes 

                        b.                     die Abteilungsleiter

(3) Die Aufgaben des Mitarbeiterkreises liegen in der ständigen Beratung des Vorstandes bei der Führung der Geschäfte.

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn mindestens 2 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Mitarbeiterkreises sind berechtigt, an jeder Sitzung des Vorstandes von sich aus teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

                        a.                     dem Vorstands-Vorsitzenden

                        b.                     dem stellvertretenden Vorstand-Vorsitzenden

                        c.                     dem Schatzmeister

                        d.                     dem Schriftführer

                        e.                     dem Jugendleiter

(2) Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB sind vertretungsberechtigt je zwei Vorstandsmitglieder zusammen, darunter der Vorstands-Vorsitzende oder der stellvertretende Vorstands-Vorsitzende.

(3) Der Vorstand leitet den Verein.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstands-Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung zu berufen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a.                    die Führung der Vereinsgeschäfte;

b.                    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises;

c.                    die Bewilligung von Ausgaben des Vereines und seiner Abteilungen.

(5) Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend und mitbestimmend teilzunehmen.

§ 11 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden nach Bedarf durch Beschluss des Mitarbeiterkreises gegründet und aufgelöst.

(2) Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig.

(3) Die Abteilungen unterliegen der Abteilungs-Ordnung.

(4) Eine Abteilungsleitung besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Ein Abteilungsleiter ist aus diesen zu benennen.

Die Mitglieder der Abteilungsleitung und der Abteilungsleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

(6) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(7) Die Einberufung einer Abteilungsversammlung geschieht durch Aushang im Vereinskasten.

(8) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahme-Beitrag zu erheben. Dieser wird auf der Abteilungsversammlung beschlossen und Bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Die sich aus der Erhebung von Abteilungsbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand des Hauptvereins geprüft werden.

(9) Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand ihre Sitzungen und Abteilungsversammlungen mindestens 8 Tage vor dem Termin anzuzeigen.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Mitarbeiterkreises und der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen und Amtszeiten

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung und die der Abteilungsleitung von der Abteilungsversammlung jährlich abwechselnd entsprechend der Reihenfolge:

Vorstands-Vorsitzender / Abteilungsleiter

stellvertretender Vorstands-Vorsitzender / stellvertretender Abteilungsleiter

Schatzmeister / Schatzmeister der Abteilung

Schriftführer / Schriftführer der Abteilung

Jugendleiter / Jugendwart der Abteilung

in folgenden Blöcken A und B eingeteilt und nach folgendem Modus gewählt:

Block A:

Vorstands-Vorsitzender / Abteilungsleiter

Schatzmeister / Abteilungsschatzmeister

Jugendleiter / Jugendwart der Abteilung

Kassenprüfer A

Im nächsten Jahr:

Block B:

Stellvertretender Vorstands-Vorsitzender / stellvertretender Abteilungsleiter

Schriftführer / Abteilungs-Schriftführer

Kassenprüfer B

Die Wahlen in den Blöcken A und B werden fortlaufend jährlich abwechselnd durchgeführt.

Jeder gewählte Amtsinhaber bleibt demnach ab seiner Wahl jeweils zwei Jahre im Amt.

Die Wiederwahl eines ausscheidenden Amtsinhabers ist zulässig und erwünscht.

§ 14                 Vergütung für Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 15 Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins abwechselnd für die zwei kommenden Jahre gewählte (siehe § 13) Kassenprüfer geprüft.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der jährlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „ Auflösung des SV Steinheim e.V.“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:

der Mitarbeiterkreis dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

Dies von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlussfähig.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Memmingen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Stadtteil Steinheim verwendet werden darf.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese aktualisierte Satzung des SV Steinheim e.V. beruht auf der ersten Satzung aus dem Jahre 1947 und weiteren Neuerungen und ersetzt diese.

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung 2008) in MM-Steinheim am 06. März 2009 beschlossen und tritt mit der Hinterlegung beim Amtsgericht im Memmingen in Kraft.